3. Ziff. 3. des Entscheids vom 1. Mai 2023 im Verfahren OZ.2022.3 sei aufzuheben und wie folgt zu fassen: Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 11'322.00 zu bezahlen. 4. Dem Kläger sei für die Gerichts- und Anwaltskosten des vorliegenden Verfahrens die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Bestellung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsvertreterin. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt.) zu Lasten der Beklagten. -4-