In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger CHF 46'000.00 brutto, abzüglich der vertraglich vereinbarten und gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge, zuzüglich Verzugszins von 5% seit 1. Januar 2021 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. 2. Ziff. 2. des Entscheids vom 1. Mai 2023 im Verfahren OZ.2022.3 sei aufzuheben und wie folgt zu fassen: Die Entscheidgebühr von CHF 4'100.00 (inkl. Begründung) sowie die Übersetzungskosten von CHF 35.00 werden der Beklagten auferlegt.