4. Die Anwaltskosten des Klägers gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im richterlich zu genehmigenden Umfang einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. 3.1. Der Kläger erhob am 25. August 2023 Berufung gegen den ihm am 27. Juni 2023 in begründeter Form zugestellten Entscheid und beantragte: 1. Ziff. 1. des Entscheids vom 1. Mai 2023 im Verfahren OZ.2022.3 sei aufzuheben und wie folgt zu fassen: