2. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'100.00 (inkl. Begründung) sowie die Übersetzungskosten von Fr. 35.00 werden dem Kläger auferlegt. Sie geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 10'441.65 zu bezahlen.