2. Dem Kläger sei für die Gerichts- und Anwaltskosten des vorliegenden Verfahrens die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Bestellung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsvertreterin. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 2.2. Mit Klageantwort vom 16. März 2022 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Klägers. 2.3. Mit Replik vom 20. Mai 2022 und mit Duplik vom 12. September 2022 hielten die Parteien je an ihren Rechtsbegehren fest.