1. Der Kläger hat seit 2006 Arbeitsleistungen für die Beklagte erbracht. Strittig ist, ob der Kläger für den Zeitraum von Januar 2020 bis Ende Dezember 2021 Anspruch auf Lohnfortzahlung infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit hat. 2. 2.1. Mit Klage vom 18. Februar 2022 beantragte der Kläger: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 46'000.00 brutto, abzüglich der vertraglich vereinbarten und gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Januar 2021 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.