Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2023.8 (OZ.2022.3) Urteil vom 24. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Walker Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Dayana Berényi Kamm, […] Beklagte B._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwalt Georg Klingler, […] Gegenstand Forderung aus Arbeitsrecht -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger hat seit 2006 Arbeitsleistungen für die Beklagte erbracht. Strittig ist, ob der Kläger für den Zeitraum von Januar 2020 bis Ende Dezember 2021 Anspruch auf Lohnfortzahlung infolge krankheitsbedingter Arbeits- unfähigkeit hat. 2. 2.1. Mit Klage vom 18. Februar 2022 beantragte der Kläger: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 46'000.00 brutto, abzüglich der ver- traglich vereinbarten und gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Januar 2021 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. 2. Dem Kläger sei für die Gerichts- und Anwaltskosten des vorliegenden Verfahrens die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Bestellung der Unterzeichneten als unent- geltliche Rechtsvertreterin. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 2.2. Mit Klageantwort vom 16. März 2022 beantragte die Beklagte die voll- umfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungs- folgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Klägers. 2.3. Mit Replik vom 20. Mai 2022 und mit Duplik vom 12. September 2022 hielten die Parteien je an ihren Rechtsbegehren fest. 2.4. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 18. Januar 2023 wurden die Parteien (C._____ für die Beklagte) sowie die Zeugen D._____, E._____ und F._____ befragt. 2.5. Am 1. Mai 2023 fand die Hauptverhandlung statt, anlässlich derer die Parteien ihre Schlussvorträge hielten. 2.6. Mit Urteil vom 1. Mai 2023 erkannte das Bezirksgericht Zofingen, Arbeits- gericht: -3- 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 248.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. August 2021 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Im geltend gemachten Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'100.00 (inkl. Begründung) sowie die Übersetzungskosten von Fr. 35.00 werden dem Kläger auferlegt. Sie geht infolge Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 10'441.65 zu bezahlen. 4. Die Anwaltskosten des Klägers gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im richterlich zu genehmigenden Umfang einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. 3.1. Der Kläger erhob am 25. August 2023 Berufung gegen den ihm am 27. Juni 2023 in begründeter Form zugestellten Entscheid und beantragte: 1. Ziff. 1. des Entscheids vom 1. Mai 2023 im Verfahren OZ.2022.3 sei aufzuheben und wie folgt zu fassen: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger CHF 46'000.00 brutto, abzüglich der vertraglich vereinbarten und gesetzlich geschuldeten Sozial- versicherungsbeiträge, zuzüglich Verzugszins von 5% seit 1. Januar 2021 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. 2. Ziff. 2. des Entscheids vom 1. Mai 2023 im Verfahren OZ.2022.3 sei aufzuheben und wie folgt zu fassen: Die Entscheidgebühr von CHF 4'100.00 (inkl. Begründung) sowie die Übersetzungs- kosten von CHF 35.00 werden der Beklagten auferlegt. 3. Ziff. 3. des Entscheids vom 1. Mai 2023 im Verfahren OZ.2022.3 sei aufzuheben und wie folgt zu fassen: Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 11'322.00 zu bezahlen. 4. Dem Kläger sei für die Gerichts- und Anwaltskosten des vorliegenden Verfahrens die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Bestellung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsvertreterin. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt.) zu Lasten der Beklagten. -4- 3.2. Mit Berufungsantwort vom 29. September 2023 beantragte die Beklagte die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Klägers. 3.3. Am 17. Oktober 2023 reichte der Kläger eine Stellungnahme zur Be- rufungsantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist strittig, ob der Kläger nach- gewiesen hat, dass er ab dem 24. Dezember 2019 respektive ab Januar 2020 bis Ende Dezember 2021 vollständig arbeitsunfähig gewesen war (Berufung, S. 3 ff.). 1.1.1. Im vorinstanzlichen Verfahren brachte der Kläger vor, er habe am 24. Dezember 2019 in Italien wegen einer erneuten akuten Pankreatitis notfallmässig hospitalisiert werden müssen (act. 3). Die im Pankreas festgestellte Zyste sei im Januar 2020 in R._____ operiert worden. Der Spitalaufenthalt habe bis Anfang Februar 2020 gedauert. Danach seien laufend Nachkontrollen nötig gewesen. Der schwerwiegende Eingriff habe zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers geführt, welche nach wie vor andauere (act. 4). Als Beweis verwies er pauschal auf die Klage- beilagen 5-9 und offerierte die Parteibefragung (act. 4). Mit Klageantwort bestritt die Beklagte diese Vorbringen (act. 26). Sie führte aus, die Arztzeugnisse vom 18. Juni 2021 und 3. November 2021 (Klagebeilagen 7 und 8) würden lediglich für jeweils einen Tag eine Arbeitsunfähigkeit attestieren (act. 26). Mit Replik brachte der Kläger vor, er halte an seinen Ausführungen fest. Er sei seit dem 24. Dezember 2019 ununterbrochen arbeitsunfähig. Hierfür verwies er auf die Klagebeilagen 5-9 und die Beilage 26 (act. 58 ff.; siehe auch act. 54). 1.1.2. Wie auch die Vorinstanz festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 5.3.1.1), hat der Kläger lediglich pauschale Vorbringen zur Arbeits- unfähigkeit gemacht, welche von der Beklagten bestritten wurden. Obwohl die Parteien ihrer Behauptungs- und Substanzierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften selbst nachkommen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5), hat es der Kläger unterlassen, den Gesundheitszustand und die damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit in der Klage bzw. Replik selbst derart klar und um- -5- fassend darzulegen, dass darüber hätte Beweis abgenommen oder der Gegenbeweis angetreten werden können. Zwar hat der Kläger pauschal auf umfangreiche medizinische Unterlagen verwiesen, welche weitere Informationen enthalten. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel allerdings nicht. Denn das Gericht soll erkennen können, auf welche Tatsachen sich der Kläger stützt und womit er diese beweisen will. Zudem soll die Gegenpartei wissen, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss (Urteil des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5). Nur, wenn ein Verweis in der Rechtsschrift spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennt und aus dem Verweis selbst klar wird, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen, kann ausnahmsweise der Behauptungs- und Substanzierungslast durch Verweis auf eine Beilage nachgekommen werden. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten (beziehungs- weise in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2). Die Vorinstanz hat einzig in Bezug auf die eingereichten Arztzeugnisse vom 18. Juni 2021 (Klagebeilage 7), vom «20. Juni 2021» (Beilage 1 zur Eingabe vom 28. Juni 2022) und vom 3. November 2021 (Klagebeilage 8) das Vorliegen selbsterklärender Beilagen bejaht. Die übrigen eingereichten Unterlagen, mithin Klagebeilagen 5-6 und Replikbeilage 26 seien keine selbsterklärenden Unterlagen (angefochtener Entscheid E. 5.3.1.1). Dies bestreitet denn auch der Kläger mit Berufung nicht ausdrücklich. Er bringt zwar vor, er habe die vollständigen Spitalakten (Replikbeilage 26) sowie weitere medizinische Berichte (Klagebeilage 5) eingereicht, behauptet aber selber nicht ausdrücklich, dass diese selbsterklärend wären (Berufung, S. 7). 1.1.3. Strittig ist, ob aufgrund dieser drei Arztzeugnisse vom Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit einzig für diese drei Tage (so die Vorinstanz, angefochtener Entscheid E. 5.3.1.1) oder für den gesamten Zeitraum von Januar 2020 bis Ende Dezember 2021 auszugehen ist. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass es sich bei der Beilage 1 zur Eingabe vom 28. Juni 2022 nicht um ein Arztzeugnis vom 20. Juni 2021, sondern um eines datierend vom 20. Juni 2022 handelt. Sodann ist hervorzuheben, dass alle drei Arztzeugnisse bloss eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit attestieren ohne ausdrückliche Angabe eines Zeitraums (Klagebeilagen 7-8, Beilage 1 zur Eingabe vom 28. Juni 2022). Entsprechendes behauptet denn auch der Kläger nicht. Mit Berufung bringt er allerdings vor, die Zeugnisse von Dr. G._____ nähmen Bezug auf die am 24. Dezember 2019 erfolgte Krankenhauseinweisung und die damals festgestellte Pankreatitis. Er -6- verweise auf die Operation und den Krankenhausaufenthalt und erkläre, wie sich die Krankheit und die Operation auf die Gesundheit des Klägers auswirkten. Die attestierten chronischen Verdauungsprobleme, Mal- absorption und chronische Asthenie sowie die chronische ischämische Herzerkrankung wirkten sich nicht nur tageweise auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers aus. Wenn die Vorinstanz es erwiesen erachte, dass der Kläger am 18. Juni 2021, 3. November 2021 und 20. Juni 2022 an den erwähnten Krankheiten gelitten habe, die zu einer vollständigen Arbeits- unfähigkeit geführt hätten, hätte sie konsequenterweise auf eine «länger- dauernde, ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit» schliessen müssen (Berufung, S. 7 f.). Die mit Berufung erwähnten Behauptungen zu den Ausführungen von Dr. G._____ finden sich in den vorinstanzlichen Rechtsschriften nicht. Gemäss vorstehenden Ausführungen oblag es nicht der Vorinstanz und der Gegenpartei, die angebotenen Beweismittel hierzu zu durchforsten. Auch wenn die Arztzeugnisse in Bezug auf die Bescheinigung der Arbeits- unfähigkeit für die fraglichen Tage als selbsterklärend gelten, so gilt dies nicht gleichermassen für die weiteren Ausführungen von Dr. G._____ in Bezug auf die behaupteten chronischen Beschwerden. Aus den Aus- führungen des Klägers, der operative Eingriff habe zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt, welche nach wie vor andauere, und dem pauschalen Verweis auf Klagebeilagen 5-9, bzw. der Ausführung, er sei seit dem 24. Dezember 2019 ununterbrochen arbeitsunfähig und dem pauschalen Verweis auf Klagebeilagen 5-9 und Beilage 26 geht nicht hinreichend hervor, dass die Bescheinigung chronischer Verdauungs- probleme, einer Malabsorption und chronischer Asthenie sowie einer chronischen ischämischen Herzerkrankung, welche zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit führen sollen, als Parteibehauptungen gelten sollen. Selbst wenn die mit Berufung behaupteten chronischen Beschwerden berücksichtigt würden, wäre nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass diese dauerhaft, d.h. von Januar 2020 bis Dezember 2021 in derartigem Ausmass vorlagen und somit eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit resultierte. Dies daher, weil bei chronischen Beschwerden grundsätzlich auch weniger leidensstarke bis hin zu beschwerdefreien Phasen denkbar sind. Auch wenn – wie der Kläger mit Berufung vorbringt (Berufung, S. 8) – realitätsfremd sein mag, dass er nur an genau den erwähnten drei Tagen vollständig arbeitsunfähig war, hat er dennoch nicht hinreichend nach- gewiesen, für welche weiteren Tage dies ebenfalls der Fall gewesen sein soll. 1.1.4. Mit Berufung bringt der Kläger ferner vor, er habe anlässlich der Parteibefragung die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit bestätigt (Berufung, S. 8). Allerdings hat er dort angeführt, mit Medikamenten spüre -7- er nichts. Mit Medikamenten sei es wieder normal (act. 152). Diese Aussage spricht gegen eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Weiter führte der Kläger aus, ihm gehe es immer noch nicht gut. Im Protokoll vermerkt ist «Zucker, Herz und Pankreas. Insulin» (act. 152). Diese Ausführungen sind äusserst vage und unklar. Jedenfalls kann dem Kläger nicht gefolgt werden, dass aufgrund der Parteibefragung ein Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit für die fragliche Zeitspanne vorläge. 1.1.5. Zusammengefasst geht das klägerische Vorbringen fehl. Die Berufung erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 1.2. Die Beklagte hat keine Anschlussberufung erhoben. Infolgedessen ist auf ihre Rügen am vorinstanzlichen Entscheid, namentlich in Bezug auf die Qualifikation des Arbeitsverhältnisses (Berufungsantwort, S. 5), die be- hauptete Aufhebungsvereinbarung vom 18. Dezember 2019 (Berufungs- antwort, S. 5) und den unbezahlten Urlaub (Berufungsantwort, S. 12) nicht weiter einzugehen. 2. 2.1. Der Kläger verlangt für das obergerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Wie sich aus den vorangehenden Ausführungen ergibt, sind die Rechts- begehren des Klägers offensichtlich aussichtslos. Sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen. 2.2. Im Entscheidverfahren aus dem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Gerichts- und Parteikosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO, § 25 Abs. 1 EG ZPO i.V.m. Art. 116 Abs. 1 ZPO). Da diese Streitwertgrenze vorliegend überschritten ist (Fr. 46'000.00 – Fr. 248.10 = Fr. 45'751.90), sind die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend unterliegt der Kläger vollumfänglich. Die bei einem Streitwert im Berufungsverfahren von Fr. 45'751.90 auf Fr. 4'035.00 festzusetzende obergerichtliche Spruch- gebühr (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD) wird somit ausgangs- gemäss dem Kläger auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). -8- Zudem hat der Kläger der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO), welche auf Fr. 4'994.00 festzusetzen sind (Grundentschädigung von Fr. 8'080.25 [Fr. 2'590.00 + 12 % des Streitwerts von Fr. 45'751.90; § 8 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a AnwT], Abzug für die fehlende Verhandlung von 20 % [§ 6 Abs. 2 AnwT], Rechtsmittelabzug von 25 % [§ 8 AnwT], Auslagen von pauschal 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT); kein Mehrwertsteuerzuschlag, da die Beklagte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das ober- gerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 4'035.00 wird dem Kläger auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'994.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). -9- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 45'751.90. Aarau, 24. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Walker