2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 1'000.00 verrechnet, womit der Beklagte der Klägerin Fr. 1'000.00 zu bezahlen hat. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)