§ 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 VKD) und wird mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 1'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO), sodass der Beklagte der Klägerin Fr. 1'000.00 zu ersetzen - 14 - hat. Die Parteikosten sind entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien wettzuschlagen. Das Obergericht beschliesst: Die Sistierung des Berufungsverfahrens wird aufgehoben. 6. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 6.2 des Entscheids des Bezirksgerichts Brugg vom 15. November 2022 aufgehoben und wie folgt abgeändert: