5. Die Verteilung der Prozesskosten im Zivilverfahren bestimmt sich grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens (vgl. Art. 106 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, beispielsweise in familienrechtlichen Verfahren (lit. c). Vorliegend dringen beide Parteien mit ihrer Berufung durch. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist, wie von den Parteien beantragt (vgl. Antrag 3 der Berufung des Beklagten und Antrag 3 der Berufung der Klägerin), dem Beklagten aufzuerlegen. Diese ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 7 Abs. 4 und 6 i.V.m. § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 VKD)