O., N. 40 zu Art. 280 ZPO). Zwar fehlt es vorliegend an einer Durchführbarkeitsbestätigung der F., nach dem Gesagten entspricht die hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens in den USA mittels QDRO jedoch den amerikanischen Grundsätzen über die Teilung von Vorsorgeguthaben, womit sie anerkennungsfähig und durchführbar sein sollte (vgl. E. 4.3 hiervor).