O., N. 9 zu Art. 280 ZPO). Da es sich bei der F. um eine ausländische Vorsorgeeinrichtung handelt, ist diese Voraussetzung vorliegend gesondert zu würdigen, da der eigentliche Vollzug der Aufteilung und damit die Durchführbarkeit dem amerikanischem Recht untersteht, und Art. 22 ff. FZG somit nicht anwendbar sind (vgl. E. 3.1 hiervor; vgl. BURRI/SUTTER- SOMM, a.a.O., N. 40 zu Art.