4.4. Sind inländische Vorsorgeleistungen zu teilen, ist ausserdem eine Bestätigung der betroffenen Vorsorgeeinrichtung einzuholen, welche die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung gemäss Art. 22 ff. FZG und die Höhe der Guthaben bestätigt (Art. 280 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. BÄHLER, a.a.O., N. 3 und 9 zu Art. 280 ZPO), wobei auch eine Vereinbarung über ausländische Vorsorgeleistungen grundsätzlich genehmigungsfähig ist (vgl. BÄHLER, a.a.O., N. 9 zu Art.