Eine hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens des Beklagten in den USA entspricht somit den Grundsätzen des amerikanischen Rechts. Dies deckt sich im Übrigen mit den Angaben der amerikanischen Rechtsanwältin der Klägerin, wonach ein schweizerisches Urteil betreffend die Teilung der Vorsorgeguthaben anerkannt werde, wenn daraus ein Verteilungsschlüssel oder zu überweisenden Betrag hervorgehe, wobei die hälftige Teilung dem amerikanischen Grundsatz der Vorsorgeteilung ("Time Rule Formula") entspreche (vgl. E. 2.3 hiervor; S. 3 der Berufung der Klägerin).