Wo die Teilung tatsächlich oder rechtlich nicht möglich ist, kann dem berechtigten Ehegatten alternativ eine Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder Rente im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB zugesprochen werden. Wie erwähnt, kann dies bei Vorsorgeguthaben im Ausland erforderlich sein, wo eine Teilung nach schweizerischem Recht im Ausland nicht anerkennungsfähig ist. Vorliegend sind zwar Vorsorgeguthaben des Beklagten in den USA betroffen, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. 6.5 f. des angefochtenen Entscheids) scheint eine Anerkennung der hälftigen Teilung des Vorsorgeguthabens in den USA dennoch möglich: Beim "401(a)