d.h. nach Art. 122 ff. ZGB, was grundsätzlich auch für die Vorsorgeguthaben des Beklagten in den USA gilt (vgl. E. 3.1 hiervor). In Anwendung von Art. 122 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZGB ist das Vorsorgeguthaben des Beklagten bei der F. in den USA in Höhe von USD 199'702.98, wie von den Parteien vereinbart (vgl. Ziffer 2 der Vereinbarung vom 26./31. Januar 2023), somit hälftig, d.h. zu je USD 99'851.50, zwischen den Parteien zu teilen.