Dies deckt sich im Wesentlichen mit den Anträgen der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. act. 201, 217), weshalb davon auszugehen ist, dass die Parteien diese Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO). 4.3. Die Vereinbarung muss weiter den gesetzlichen Vorgaben entsprechen (vgl. Art. 280 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend bestimmt sich der Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nach dem schweizerischen Recht, - 12 -