Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass das Vorsorgeguthaben des Beklagten in den USA hälftig zu teilen sei. Gemäss Vereinbarung vom 26./31. Januar 2023 (vgl. Ziffer 2 und 3.1) soll die Teilung durch Übertragung des hälftigen Anteils von USD 99'851.50 in Form eines Pauschalbetrags ("lump sum") auf den Namen der Klägerin mittels "Qualified Domestic Relations Order" (QDRO) durchgeführt werden, wobei die amerikanische Vorsorgeinstitution, die F., mittels QDRO angewiesen werden soll, den entsprechenden Betrag anteilig auf die Anlagen des Vorsorgeplans zum Zeitpunkt der Übertragung aufzuteilen.