4.2. Gemäss Art. 280 Abs. 1 lit. a ZPO setzt die Genehmigung der Vereinbarung zunächst voraus, dass sich die Ehegatten über den Ausgleich und dessen Durchführung geeinigt haben. Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass das Vorsorgeguthaben des Beklagten in den USA hälftig zu teilen sei.