4. 4.1. Vorliegend rügen die Parteien die im angefochtenen Entscheid vorgesehene Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB (vgl. E. 6 des angefochtenen Entscheids; E. 2.1 ff. hiervor). Das Vorsorgeguthaben des Beklagten in den USA in Höhe von USD 199'702.98 sei stattdessen im Sinne von Ziffer 2 und 3 der Vereinbarung vom 26./31. Januar 2023 hälftig zu teilen. Zu prüfen ist, ob dies, wie von den Parteien begehrt, möglich und die Vereinbarung vom 26./31. Januar 2023 genehmigungsfähig ist.