ERISA §206(d)(3)). Es handelt sich dabei um eine von einem amerikanischen Gericht oder von einer amerikanischen Behörde ausgestellte Anordnung, die den Anspruch eines alternativen Zahlungsempfängers, z.B. eines (ehemaligen) Ehegatten, auf alle oder einen Teil der Leistungen aus einem Vorsorgeplan schafft oder anerkennt (vgl. ERISA - 11 - §206(d)(3)(B)(i)). Der QDRO muss unter anderem den Betrag, den Prozentsatz oder eine Methode zur Berechnung des Betrags der an den alternativen Zahlungsempfänger auszuzahlenden Leistung beinhalten (vgl. ERISA §206(d)(3)(C)(ii)).