Daneben müssen die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 279 Abs. 1 ZPO erfüllt sein, wonach die Ehegatten die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben müssen und die Vereinbarung klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen sein muss. 3.3. Vorliegend ist das amerikanische Recht auf den Vollzug der eigentlichen Teilung der Vorsorgeguthaben in den USA anwendbar. Wo ausländisches Recht anwendbar ist, hat das schweizerische Gericht dessen Inhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 16 Abs. 1 IRSG).