3.2.3. Die Ehegatten können eine Vereinbarung über den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge treffen. Gemäss Art. 280 Abs. 1 ZPO genehmigt das Gericht die Vereinbarung, wenn sich die Ehegatten über den Ausgleich und dessen Durchführung einig sind (lit. a), eine Durchführbarkeitsbestätigung der betroffenen Vorsorgeeinrichtung vorliegt (lit. b) und die Vereinbarung dem Gesetz entspricht (lit. c). Daneben müssen die allgemeinen Voraussetzungen nach Art.