Botschaft zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung, BBI 2013 4922, 4928). Eine Teilung von ausländischem Vorsorgeguthaben ist insbesondere nicht möglich, wo das ausländische Recht die Unterschei- - 10 - dung zwischen einer ersten und einer zweiten Säule im Sinne des schweizerischen Rechts nicht kennt (vgl. GEISER, a.a.O., N. 15 zu Art. 122 ZGB) oder wo die Realisierbarkeit oder die Anerkennung eines schweizerischen Urteils über den Ausgleich von Vorsorgeguthaben im Ausland fraglich ist (vgl. SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 17 zu Art. 280 ZPO m. H.).