3.2.2. Wo ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich ist, schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder einer Rente gemäss Art. 124e Abs. 1 ZGB. Dies kann bei ausländischen Guthaben, deren Teilung nicht möglich ist, erforderlich sein (vgl. BÄHLER, a.a.O., N. 8 zu Art. 280 ZPO; vgl. auch JUNGO/GRÜTTER, in: Fankhauser [Hrsg.], Kommentar zum Familienrecht, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, N. 14 zu Art. 124e ZGB m. H.; Botschaft zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung, BBI 2013 4922, 4928).