3.2. 3.2.1. Nach schweizerischem Recht werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung gemäss Art. 122 ZGB ausgeglichen. Es gilt dabei der Grundsatz der hälftigen Teilung (vgl. Art. 123 Abs. 1 ZGB).