280 ZPO m. H.). Das schweizerische Gericht kann jedoch einen Teilungsschlüssel festlegen, wenn die Möglichkeit besteht, dass das ausländische Gericht im Rahmen des Vollzugs der eigentlichen Teilung des ausländischen Vorsorgeguthabens eine entsprechende Anordnung anerkennt (vgl. Botschaft zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung, BBI 2013 4925 f.; ACKERMANN, Scheidungsrecht: Vorsorgeausgleich im internationalen Verhältnis – zwei Vorgehensweisen, 2019, Ziff. 3.1 m. H.).