Auf die ausländische Vorsorgeeinrichtung und auf das Vorsorgeverhältnis kann jedoch nicht pauschal schweizerisches Recht angewendet werden: Bezüglich der Höhe der Anwartschaften und der Frage, wie eine Aufteilung vollzogen werden kann, ist die für die einzelne Vorsorgeeinrichtung geltende Rechtsordnung – namentlich das Recht des Landes, in dem die betroffene Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz hat – massgebend (vgl. BGE 5A_176/2014 E. 3.2; vgl. BURRI/SUTTER-SOMM, a.a.O., N. 40 zu Art. 280 ZPO m. H.).