Anwendbar soll gemäss Art. 61 und Art. 63 Abs. 2 IPRG für das Scheidungsverfahren sowie für die Regelung der Nebenfolgen einheitlich das schweizerische Recht sein. Demnach bestimmt das schweizerische Gericht betreffend Guthaben sowohl bei inländischen als auch bei ausländischen Vorsorgeeinrichtungen den Vorsorgeausgleich grundsätzlich nach den schweizerischen Regelungen (vgl. BGE 5A_176/2014 E. 3.2; BURRI/SUTTER-SOMM, a.a.O., N. 39 zu Art. 280 ZPO). Nach diesem Recht sind Vorsorgeleistungen zu teilen, und zwar wo immer sie auch erbracht worden sind, im Inland oder im Ausland (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 8 zu Art. 280 ZPO).