2.3. Die Klägerin bringt in ihrer Berufung vor, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien die Parteien nicht mit einer Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB einverstanden. Die Klägerin habe sich mit Schlussvortrag an der Hauptverhandlung lediglich mit einer Barzahlung einverstanden erklärt. Die Parteien, die beide US-Staatsbürger seien, hätten sich geeinigt, dass das Vorsorgeguthaben in den USA hälftig zu teilen sei.