Ausserdem verfüge der Beklagte nicht über die liquiden Mittel, um der Klägerin die im angefochtenen Entscheid vorgesehene Entschädigung bezahlen zu können. Aus diesen Gründen sei die Vereinbarung vom 26./31. Januar 2023 und entsprechend die hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens bei der F. in den USA zu genehmigen.