USA abgeklärt, wie die Aufteilung der Vorsorgeguthaben bei der F. in den USA erfolge und was dies voraussetze. Die von den Parteien gewünschte und vereinbarte hälftige Teilung dieser Vorsorgeguthaben sei ohne weiteres möglich. Es sei kein Anwendungsfall von (recte) Art. 124e Abs. 1 ZGB gegeben. Eine Entschädigung nach (recte) Art. 124e Abs. 1 ZGB entspreche auch nicht dem Willen der Parteien. Ausserdem verfüge der Beklagte nicht über die liquiden Mittel, um der Klägerin die im angefochtenen Entscheid vorgesehene Entschädigung bezahlen zu können.