2.2. In seiner Berufung macht der Beklagte geltend, die Parteien seien sich einig, dass die Teilung der Vorsorgegelder in den USA hälftig erfolgen solle. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid habe er jedoch nie einer indirekten Teilung durch Kapitalfindung nach (recte) Art. 124e Abs. 1 ZGB zugestimmt. Die Klägerin habe mit ihrer Rechtsanwältin in den -8-