habe sich dabei soweit wie möglich an den Grundsätzen der hälftigen Teilung zu orientieren. Die hälftige Teilung der Vorsorgegelder in den USA sowie die indirekte Teilung durch Kapitalabfindung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB seien vorliegend unbestritten, womit die Klägerin Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 95'854.40 habe.