Ausserdem sei zweifelhaft, ob eine schweizerische Anordnung über die Teilung eines ausländischen Vorsorgeguthabens von einer ausländischen Vorsorgeeinrichtung anerkannt werde. Aus diesen Gründen erfolge regelmässig eine indirekte Teilung des ausländischen Guthabens mittels Art. 124e ZGB. Nach Art. 124e Abs. 1 ZGB schulde der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder Rente, wenn ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge (rechtlich oder tatsächlich) nicht möglich sei, wie es beispielsweise bei der Teilung von ausländischen Vorsorgeguthaben der Fall sein könne. Die Berechnung der angemessenen Entschädigung