Bezüglich der Teilung des Guthabens aus beruflicher Vorsorge gelte die Offizialmaxime, womit das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden sei. Die schweizerischen Gerichte seien für den Vorsorgeausgleich betreffend Ansprüche im Ausland gegenüber ausländischen Vorsorgeeinrichtungen zuständig, jedoch nicht ausschliesslich. Grundsätzlich unterstehe der Vorsorgeausgleich dem auf die Scheidung anwendbaren Recht, vorliegend also dem schweizerischen Recht. Dies gelte auch für Vorsorgeansprüche im Ausland.