Die Parteien beantragten übereinstimmend die hälftige Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge des Beklagten. Neben seinem Pensionskassenguthaben in der Schweiz verfüge der Beklagte über ein Vorsorgeguthaben in Form eines "401b pension plan" bei der F. in den USA in Höhe von USD 199'702.98. Nach Angaben der Parteien werde zu dessen Teilung eine sog. "Qualified Domestic Relations Order" (QDRO) benötigt, eine solche habe die Klägerin in den USA in Auftrag gegeben.