1.2. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids (nur) im Umfang der Anträge (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). Damit ist der vorinstanzliche Entscheid im Übrigen in Rechtskraft erwachsen. 2. 2.1. Zur Teilung des Vorsorgeguthabens des Beklagten in den USA erwog die Vorinstanz im Wesentlichen was folgt (vgl. E. 6 des angefochtenen Entscheids): -7-