1. 1.1. Erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und Art. 308 Abs. 2 ZPO mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt. Das vorinstanzliche Scheidungsurteil wird von den Parteien einzig hinsichtlich der Teilung des beruflichen Vorsorgeguthabens des Beklagten in den USA angefochten (vgl. Dispositivziffer 6.2 des angefochtenen Entscheids). Bei einem Streitwert von Fr. 95'854.40 ist die Berufung damit zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Berufung (vgl. Art. 311 ZPO) ist einzutreten.