3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens seien dem Beklagten aufzuerlegen. 4. Die Parteikosten für das Berufungsverfahren seien wettzuschlagen. " 5.2. Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 erhob die Klägerin beim Obergericht ebenfalls Berufung gegen den ihr am 12. Januar 2023 zugestellten Entscheid vom 15. November 2022 und stellte folgende Anträge: " 1. Dispositivziffer 6.2 des Entscheids des Bezirksgerichts Brugg vom 15.11.2022 (OF.2017.41) sei aufzuheben.