2.5. Nach Erstattung von Replik und Duplik fand am 1. Februar 2022 die Hauptverhandlung statt. 2.6. Die Klägerin hielt anlässlich der Hauptverhandlung grundsätzlich an ihren Rechtsbegehren in der Replik fest und beantragte ergänzend: " 4.1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin von seinem Guthaben bei seiner Pensionskasse einen Betrag von Fr. 81'353.00 zu bezahlen. Die E. in R. sei entsprechend anzuweisen. -3- 4.2. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau von seinem Gesamtguthaben bei der F. in den USA USD 100'000.00 «as a lump sum» zu übertragen.