" 4. Die während der Dauer der Ehe angesparten Guthaben der beruflichen Vorsorge des Beklagten seien zur Hälfte der Klägerin zuzusprechen. " 2.4. Am 29. August 2018 reichte der Beklagte die Klageantwort ein und stellte u.a. folgenden Antrag: " 3. Berufliche Vorsorge Die Ansprüche der Parteien auf die Hälfte der während der Ehedauer geäufneten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge des jeweils anderen Ehegatten seien gemäss Art. 122 ZGB zu ermitteln und die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten sei anzuweisen, die Hälfte des resultierenden Differenzbetrages an die Vorsorgeeinrichtung der Klägerin zu überweisen. "