Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2023.7 (OF.2017.41) Art. 21 Entscheid vom 13. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin i.V. Altwegg Klägerin A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, Untere Grubenstrasse 3, Postfach, 5070 Frick Beklagter B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Barbara Sramek, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden Gegenstand Ehescheidung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten am tt.mm. 1986 vor dem Zivilstandsamt Q.. Sie sind Eltern der Kinder C. und D. (beide geboren am tt.mm. 1997). 2. 2.1. Am 29. Mai 2017 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Brugg eine un- begründete Scheidungsklage ein. 2.2. Am 30. November 2017 fand die Einigungsverhandlung statt. 2.3. Am 22. Mai 2018 reichte die Klägerin die begründete Scheidungsklage ein und stellte u.a. folgenden Antrag: " 4. Die während der Dauer der Ehe angesparten Guthaben der beruflichen Vorsorge des Beklagten seien zur Hälfte der Klägerin zuzusprechen. " 2.4. Am 29. August 2018 reichte der Beklagte die Klageantwort ein und stellte u.a. folgenden Antrag: " 3. Berufliche Vorsorge Die Ansprüche der Parteien auf die Hälfte der während der Ehedauer ge- äufneten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge des jeweils anderen Ehegatten seien gemäss Art. 122 ZGB zu ermitteln und die Vorsorgeein- richtung des Beklagten sei anzuweisen, die Hälfte des resultierenden Dif- ferenzbetrages an die Vorsorgeeinrichtung der Klägerin zu überweisen. " 2.5. Nach Erstattung von Replik und Duplik fand am 1. Februar 2022 die Haupt- verhandlung statt. 2.6. Die Klägerin hielt anlässlich der Hauptverhandlung grundsätzlich an ihren Rechtsbegehren in der Replik fest und beantragte ergänzend: " 4.1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin von seinem Guthaben bei seiner Pensionskasse einen Betrag von Fr. 81'353.00 zu bezahlen. Die E. in R. sei entsprechend anzuweisen. -3- 4.2. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau von seinem Gesamtgutha- ben bei der F. in den USA USD 100'000.00 «as a lump sum» zu übertra- gen. Die Ehefrau sei berechtigt zu erklären, diesen Anteil in den USA bei der F. mittels eines «Qualified Domestic Relations Order (QDRO)» auf ihren Na- men transferieren zu lassen. Der «Qualified Domestic Relations Order» soll die kontoführende Institution, die F., anweisen, den Betrag anteilig auf alle Anlagen des 401(A) zum Zeitpunkt der Übertragung aufzuteilen. Der Ehemann sei zu verpflichten, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Aufteilung seiner Guthaben bei der F. zur Hälfte zu tragen. " 2.7. Der Beklagte beantragte anlässlich der Hauptverhandlung u.a.: " 3. Berufliche Vorsorge Die E. sei anzuweisen, von der Austrittsleistung des Beklagten CHF 81'353.00 auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin zu überweisen. " 2.8. In seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 17. Juni 2022 bean- tragte der Beklagte insbesondere: " 7. Vorsorgegelder in den USA Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Hälfte seines Gesamt- guthabens bei der F. zu übertragen. Die Klägerin sei berechtigt zu erklären, diesen Anteil in den USA bei der F. mittels eines «Qualified Domestic Relations Order (QDRO)» auf ihren Namen transferieren zu lassen. Der «Qualified Domestic Relations Order» soll die kontoführende Institution, die F., anweisen, den zu übertragenden Betrag anteilig auf alle Anlagen des 401(A) zum Zeitpunkt der Übertragung aufzuteilen. Die Parteien seien zu verpflichten, die Kosten im Zusammenhang mit der Aufteilung der Guthaben bei der F. je zur Hälfte zu tragen. " 3. Mit Entscheid vom 15. November 2022 schied das Bezirksgericht Brugg die Ehe der Parteien und erkannte zur Teilung des beruflichen Vorsorgegutha- bens des Beklagten: " […] 6. 6.1. Die E., [...], [...], wird nach Rechtskraft angewiesen, vom Konto des Be- klagten ([...]) den Betrag von Fr. 81'353.00 auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin bei der H., [...], [...], ([...]) zu überweisen. -4- 6.2. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin den Betrag von Fr. 95'854.40 auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin bei der H., [...], [...], ([...]) zu über- weisen. […] " Der Entscheid wurde den Parteien in begründeter Ausfertigung am 5. bzw. 12. Januar 2023 zugestellt. 4. Am 26./31. Januar 2023 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung: " 1. Die Parteien beantragen die Aufhebung von Dispositivziffer 6.2 des Ent- scheids des Bezirksgerichts Brugg vom 15.11.2022 (OF.2017.41). 2. Die Parteien vereinbaren die hälftige Teilung des Guthabens des Eheman- nes in den USA bei der F., per tt.mm.jjjj. Die Teilung wird durch Übertra- gung des Anteils der Ehefrau von USD 99'851.50 "as a lump sum" auf ihren eigenen Namen mittels eines "Qualified Domestic Relations Order (QDRO)" durchgeführt. Dieser Betrag wird nicht um Gewinne und Verluste bereinigt. 3. Im Hinblick auf das Verfahren in den USA bzw. die Teilung gemäss Ziff. 2 hiervor vereinbaren die Parteien was folgt: 3.1. Der "Qualified Domestic Relations Order (QDRO)" soll die kontoführende Institution, die F., anweisen, den Betrag gemäss Ziff. 2 hiervor anteilig auf alle Anlagen des 401(A) zum Zeitpunkt der Übertragung aufzuteilen. 3.2. Die Ehefrau ist berechtigt, die erforderlichen Dokumente bei einer Stelle ihrer Wahl übersetzen zu lassen. 3.3. Der Ehemann verpflichtet sich, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Aufteilung seiner Guthaben bei der F. zur Hälfte zu tragen und auf erste Aufforderung hin zu kooperieren, und insbesondere die notwendigen Un- terlagen bereitzustellen. 3.4 Der Ehemann ermächtigt hiermit die Ehefrau ausdrücklich, sämtliche not- wendigen Auskünfte und Unterlagen alleine und ohne weitere Zustimmung seinerseits einzuholen. Die Ehefrau informiert und dokumentiert den Ehe- mann über die eingeholten Auskünfte und Unterlagen. 3.5 Der Ehemann tätigt keine Bezüge von seinem Guthaben bei der F. bis zur Übertragung. Im Widerhandlungsfall wird er gegenüber der Ehefrau er- satzpflichtig. -5- 4. [...] 5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens seien dem Ehemann aufzu- erlegen. Die Parteikosten für das Berufungsverfahren seien wettzuschla- gen. " 5. 5.1. Mit Eingabe vom 3. Februar 2023 erhob der Beklagte beim Obergericht Berufung gegen den ihm am 5. Januar 2023 zugestellten Entscheid vom 15. November 2022 und stellte folgende Anträge: " 1. Dispositivziffer 6.2 des Entscheids des Familiengerichts Brugg vom 15. November 2022 sei aufzuheben. 2. Die Ziffern 2. und 3. der Vereinbarung der Parteien betreffend Teilung des Vorsorgeguthabens in den USA seien zu genehmigen. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens seien dem Beklagten aufzu- erlegen. 4. Die Parteikosten für das Berufungsverfahren seien wettzuschlagen. " 5.2. Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 erhob die Klägerin beim Obergericht ebenfalls Berufung gegen den ihr am 12. Januar 2023 zugestellten Ent- scheid vom 15. November 2022 und stellte folgende Anträge: " 1. Dispositivziffer 6.2 des Entscheids des Bezirksgerichts Brugg vom 15.11.2022 (OF.2017.41) sei aufzuheben. 2. Stattdessen seien die gemeinsamen Anträge der Parteien in der Verein- barung vom 26.01.2023 bzw. 31.01.2023 gutzuheissen und die Vereinba- rung zu genehmigen. 3. Die Gerichtskosten seien dem Beklagten aufzuerlegen. Die Parteikosten seien wettzuschlagen. " 5.3. Mit Beschluss vom 7. März 2023 beschloss das Obergericht was folgt: " 1. Die Parteien werden aufgefordert, dem Obergericht einen Entscheid über die hälftige Teilung der Ansprüche aus dem beruflichen Vorsorgeguthaben -6- des Beklagten in den USA im Sinne von Ziff. 2 der Vereinbarung vom 26./31. Januar 2023 einzureichen. 2. Das Berufungsverfahren wird bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Ent- scheids über die Teilung der Ansprüche aus dem beruflichen Vorsorgegut- haben des Beklagten in den USA im Sinne von Ziff. 2 der Vereinbarung vom 26./31. Januar 2023 sistiert. " 5.4. Mit Eingabe vom 14. April 2023 (Postaufgabe am 17. April 2023) bean- tragte die Klägerin, es sei auf den Sistierungsbeschluss zurückzukommen und das Berufungsverfahren sei mit der Genehmigung der Vereinbarung vom 26./31. Januar 2023 abzuschliessen. 5.5. Mit Stellungnahme vom 4. Mai 2023 stimmte der Beklagte dem Antrag der Klägerin zu. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und Art. 308 Abs. 2 ZPO mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt auf- rechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt. Das vorinstanzliche Scheidungsurteil wird von den Parteien einzig hinsichtlich der Teilung des beruflichen Vorsorgeguthabens des Beklagten in den USA angefochten (vgl. Dispositivziffer 6.2 des angefochtenen Entscheids). Bei einem Streitwert von Fr. 95'854.40 ist die Berufung damit zulässig. Die üb- rigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Berufung (vgl. Art. 311 ZPO) ist einzutreten. 1.2. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des ange- fochtenen Entscheids (nur) im Umfang der Anträge (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). Damit ist der vorinstanzliche Entscheid im Übrigen in Rechtskraft er- wachsen. 2. 2.1. Zur Teilung des Vorsorgeguthabens des Beklagten in den USA erwog die Vorinstanz im Wesentlichen was folgt (vgl. E. 6 des angefochtenen Ent- scheids): -7- Die Parteien beantragten übereinstimmend die hälftige Teilung der Gutha- ben der beruflichen Vorsorge des Beklagten. Neben seinem Pensionskas- senguthaben in der Schweiz verfüge der Beklagte über ein Vorsorge- guthaben in Form eines "401b pension plan" bei der F. in den USA in Höhe von USD 199'702.98. Nach Angaben der Parteien werde zu dessen Teilung eine sog. "Qualified Domestic Relations Order" (QDRO) benötigt, eine sol- che habe die Klägerin in den USA in Auftrag gegeben. Bezüglich der Teilung des Guthabens aus beruflicher Vorsorge gelte die Offizialmaxime, womit das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebun- den sei. Die schweizerischen Gerichte seien für den Vorsorgeausgleich betreffend Ansprüche im Ausland gegenüber ausländischen Vorsorgeein- richtungen zuständig, jedoch nicht ausschliesslich. Grundsätzlich unter- stehe der Vorsorgeausgleich dem auf die Scheidung anwendbaren Recht, vorliegend also dem schweizerischen Recht. Dies gelte auch für Vorsor- geansprüche im Ausland. Bezüglich der Höhe der Anwartschaften und der Frage, wie eine Aufteilung vollzogen werden könne, sei jedoch die für die einzelne Vorsorgeeinrichtung geltende Rechtsordnung massgebend. Das schweizerische Gericht könne das schweizerische Recht in der Regel nicht direkt auf eine ausländische Vorsorgeeinrichtung anwenden, d.h. im Aus- land gelegene Vorsorgeguthaben unmittelbar aufteilen oder den ausländi- schen Vorsorgeträger in das schweizerische Verfahren einbinden. Ausserdem sei zweifelhaft, ob eine schweizerische Anordnung über die Teilung eines ausländischen Vorsorgeguthabens von einer ausländischen Vorsorgeeinrichtung anerkannt werde. Aus diesen Gründen erfolge regel- mässig eine indirekte Teilung des ausländischen Guthabens mittels Art. 124e ZGB. Nach Art. 124e Abs. 1 ZGB schulde der verpflichtete Ehe- gatte dem berechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder Rente, wenn ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge (rechtlich oder tatsächlich) nicht möglich sei, wie es beispielsweise bei der Teilung von ausländischen Vorsorgeguthaben der Fall sein könne. Die Berechnung der angemessenen Entschädigung habe sich dabei soweit wie möglich an den Grundsätzen der hälftigen Tei- lung zu orientieren. Die hälftige Teilung der Vorsorgegelder in den USA sowie die indirekte Tei- lung durch Kapitalabfindung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB seien vorliegend unbestritten, womit die Klägerin Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 95'854.40 habe. 2.2. In seiner Berufung macht der Beklagte geltend, die Parteien seien sich ei- nig, dass die Teilung der Vorsorgegelder in den USA hälftig erfolgen solle. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid habe er jedoch nie einer indirekten Teilung durch Kapitalfindung nach (recte) Art. 124e Abs. 1 ZGB zugestimmt. Die Klägerin habe mit ihrer Rechtsanwältin in den -8- USA abgeklärt, wie die Aufteilung der Vorsorgeguthaben bei der F. in den USA erfolge und was dies voraussetze. Die von den Parteien gewünschte und vereinbarte hälftige Teilung dieser Vorsorgeguthaben sei ohne weite- res möglich. Es sei kein Anwendungsfall von (recte) Art. 124e Abs. 1 ZGB gegeben. Eine Entschädigung nach (recte) Art. 124e Abs. 1 ZGB entspre- che auch nicht dem Willen der Parteien. Ausserdem verfüge der Beklagte nicht über die liquiden Mittel, um der Klägerin die im angefochtenen Ent- scheid vorgesehene Entschädigung bezahlen zu können. Aus diesen Gründen sei die Vereinbarung vom 26./31. Januar 2023 und entsprechend die hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens bei der F. in den USA zu ge- nehmigen. 2.3. Die Klägerin bringt in ihrer Berufung vor, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien die Parteien nicht mit einer Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB einverstanden. Die Klägerin habe sich mit Schlussvortrag an der Hauptverhandlung lediglich mit einer Barzahlung einverstanden erklärt. Die Parteien, die beide US-Staatsbürger seien, hätten sich geeinigt, dass das Vorsorgeguthaben in den USA hälftig zu teilen sei. Gemäss Auskunft ihrer Rechtsanwältin in den USA werde ein schweizerisches Urteil betref- fend die Teilung der Vorsorgeguthaben nach der Scheidung anerkannt, falls daraus hervorgehe, nach welchem Verteilungsschlüssel das Gutha- ben geteilt bzw. welcher Betrag übertragen werden solle. Eine hälftige Tei- lung der ehelich geäufneten Vorsorgeguthaben entspreche dabei auch dem Grundsatz der amerikanischen Vorsorgeteilung bei der Scheidung (sog. "Time Rule Formula"). 3. 3.1. Vorliegend ist ein internationaler Sachverhalt gegeben. Für den Ausgleich der beruflichen Vorsorge sieht Art. 63 Abs. 1bis IPRG für Ansprüche gegen- über einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung eine ausschliessliche Zu- ständigkeit der schweizerischen Gerichte vor. Liegen hingegen lediglich Guthaben bei einer ausländischen Vorsorgeeinrichtung vor, greift die aus- schliessliche Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte nicht (BURRI/ SUTTER-SOMM, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge [zit. BSK Beruf- liche Vorsorge], 2020, N. 38 zu Art. 280 ZPO; ROMANO, Aspects de droit international privé de la réforme de la prévoyance professionnelle, Fam- Pra.ch 2017, S. 67). Nach Art. 63 Abs. 1 IPRG sind die für die Scheidung zuständigen Gerichte jedoch berufen, über die Nebenfolgen, darunter den Vorsorgeausgleich, zu entscheiden. Insofern muss das schweizerische Scheidungsgericht auch über die anwartschaftlichen Ansprüche entschei- den können, wenn diese ausländischem Recht unterstehen (vgl. GEISER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 124e ZGB m. H.). -9- Anwendbar soll gemäss Art. 61 und Art. 63 Abs. 2 IPRG für das Schei- dungsverfahren sowie für die Regelung der Nebenfolgen einheitlich das schweizerische Recht sein. Demnach bestimmt das schweizerische Ge- richt betreffend Guthaben sowohl bei inländischen als auch bei ausländi- schen Vorsorgeeinrichtungen den Vorsorgeausgleich grundsätzlich nach den schweizerischen Regelungen (vgl. BGE 5A_176/2014 E. 3.2; BURRI/SUTTER-SOMM, a.a.O., N. 39 zu Art. 280 ZPO). Nach diesem Recht sind Vorsorgeleistungen zu teilen, und zwar wo immer sie auch erbracht worden sind, im Inland oder im Ausland (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 8 zu Art. 280 ZPO). Auf die ausländische Vorsorgeeinrichtung und auf das Vorsorgeverhältnis kann jedoch nicht pauschal schweizerisches Recht angewendet werden: Bezüglich der Höhe der Anwartschaften und der Frage, wie eine Aufteilung vollzogen werden kann, ist die für die einzelne Vorsorgeeinrichtung gel- tende Rechtsordnung – namentlich das Recht des Landes, in dem die be- troffene Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz hat – massgebend (vgl. BGE 5A_176/2014 E. 3.2; vgl. BURRI/SUTTER-SOMM, a.a.O., N. 40 zu Art. 280 ZPO m. H.). Das schweizerische Gericht kann jedoch einen Teilungs- schlüssel festlegen, wenn die Möglichkeit besteht, dass das ausländische Gericht im Rahmen des Vollzugs der eigentlichen Teilung des ausländi- schen Vorsorgeguthabens eine entsprechende Anordnung anerkennt (vgl. Botschaft zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung, BBI 2013 4925 f.; ACKERMANN, Scheidungsrecht: Vorsorgeausgleich im internationalen Ver- hältnis – zwei Vorgehensweisen, 2019, Ziff. 3.1 m. H.). 3.2. 3.2.1. Nach schweizerischem Recht werden die während der Ehe bis zum Zeit- punkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung gemäss Art. 122 ZGB aus- geglichen. Es gilt dabei der Grundsatz der hälftigen Teilung (vgl. Art. 123 Abs. 1 ZGB). 3.2.2. Wo ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich ist, schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine an- gemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder einer Rente gemäss Art. 124e Abs. 1 ZGB. Dies kann bei ausländischen Gutha- ben, deren Teilung nicht möglich ist, erforderlich sein (vgl. BÄHLER, a.a.O., N. 8 zu Art. 280 ZPO; vgl. auch JUNGO/GRÜTTER, in: Fankhauser [Hrsg.], Kommentar zum Familienrecht, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, N. 14 zu Art. 124e ZGB m. H.; Botschaft zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung, BBI 2013 4922, 4928). Eine Teilung von ausländischem Vorsorgeguthaben ist insbesondere nicht möglich, wo das ausländische Recht die Unterschei- - 10 - dung zwischen einer ersten und einer zweiten Säule im Sinne des schwei- zerischen Rechts nicht kennt (vgl. GEISER, a.a.O., N. 15 zu Art. 122 ZGB) oder wo die Realisierbarkeit oder die Anerkennung eines schweizerischen Urteils über den Ausgleich von Vorsorgeguthaben im Ausland fraglich ist (vgl. SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 2021, N. 17 zu Art. 280 ZPO m. H.). 3.2.3. Die Ehegatten können eine Vereinbarung über den Ausgleich der Ansprü- che aus der beruflichen Vorsorge treffen. Gemäss Art. 280 Abs. 1 ZPO ge- nehmigt das Gericht die Vereinbarung, wenn sich die Ehegatten über den Ausgleich und dessen Durchführung einig sind (lit. a), eine Durchführbar- keitsbestätigung der betroffenen Vorsorgeeinrichtung vorliegt (lit. b) und die Vereinbarung dem Gesetz entspricht (lit. c). Daneben müssen die allgemei- nen Voraussetzungen nach Art. 279 Abs. 1 ZPO erfüllt sein, wonach die Ehegatten die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überle- gung geschlossen haben müssen und die Vereinbarung klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen sein muss. 3.3. Vorliegend ist das amerikanische Recht auf den Vollzug der eigentlichen Teilung der Vorsorgeguthaben in den USA anwendbar. Wo ausländisches Recht anwendbar ist, hat das schweizerische Gericht dessen Inhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 16 Abs. 1 IRSG). 3.3.1. Beim sog. "401(A) Retirement Plan", um den es vorliegend geht, handelt es sich um einen beitragsorientierten Pensionsplan (sog. "defined contribu- tion plan"). Die Beiträge werden vom Arbeitgeber und/oder dem Arbeitneh- mer auf ein individuelles Konto des Arbeitnehmers in den Plan einbezahlt. Bei Renteneintritt erhält der Arbeitnehmer den Saldo des Kontos (vgl. U.S. DEPARTMENT OF LABOR, Types of Retirement plans, abrufbar unter https://www.dol.gov/general/topic/retirement/typesofplans). 3.3.2. Gemäss dem amerikanischen "Employee Retirement Income Security Act" von 1974 (ERISA) muss ein Pensionsplan grundsätzlich vorsehen, dass die Leistungen nicht abgetreten oder veräussert werden können (vgl. ERISA §206(d)(1)). Mittels sog. "Qualified Domestic Relations Order" (QDRO) kann das Vorsorgeguthaben jedoch im Scheidungsfall aufgeteilt werden (vgl. ERISA §206(d)(3)). Es handelt sich dabei um eine von einem amerikanischen Gericht oder von einer amerikanischen Behörde ausge- stellte Anordnung, die den Anspruch eines alternativen Zahlungsempfän- gers, z.B. eines (ehemaligen) Ehegatten, auf alle oder einen Teil der Leistungen aus einem Vorsorgeplan schafft oder anerkennt (vgl. ERISA - 11 - §206(d)(3)(B)(i)). Der QDRO muss unter anderem den Betrag, den Pro- zentsatz oder eine Methode zur Berechnung des Betrags der an den alter- nativen Zahlungsempfänger auszuzahlenden Leistung beinhalten (vgl. ERISA §206(d)(3)(C)(ii)). 3.3.3. Nach dem hier einschlägigen Recht des amerikanischen Bundesstaats T. erfolgt die Teilung des ehelichen Vermögens, darunter die Teilung des Vor- sorgeguthabens der Ehegatten, bei einer Scheidung nach dem Grundsatz der "gerechten Verteilung" (sog. "equitable distribution") unter Berücksich- tigung gewisser relevanter Faktoren (vgl. [...]). Regelmässig wird in diesem Zusammenhang die sog. "Time Rule Formula" angewandt, wonach das während der Ehe geäufnete Vorsorgeguthaben hälftig geteilt wird (vgl. bspw. Urteil [...]). 4. 4.1. Vorliegend rügen die Parteien die im angefochtenen Entscheid vorgese- hene Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB (vgl. E. 6 des angefochte- nen Entscheids; E. 2.1 ff. hiervor). Das Vorsorgeguthaben des Beklagten in den USA in Höhe von USD 199'702.98 sei stattdessen im Sinne von Ziffer 2 und 3 der Vereinbarung vom 26./31. Januar 2023 hälftig zu teilen. Zu prüfen ist, ob dies, wie von den Parteien begehrt, möglich und die Ver- einbarung vom 26./31. Januar 2023 genehmigungsfähig ist. 4.2. Gemäss Art. 280 Abs. 1 lit. a ZPO setzt die Genehmigung der Vereinbarung zunächst voraus, dass sich die Ehegatten über den Ausgleich und dessen Durchführung geeinigt haben. Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass das Vorsorgeguthaben des Beklagten in den USA hälftig zu teilen sei. Ge- mäss Vereinbarung vom 26./31. Januar 2023 (vgl. Ziffer 2 und 3.1) soll die Teilung durch Übertragung des hälftigen Anteils von USD 99'851.50 in Form eines Pauschalbetrags ("lump sum") auf den Namen der Klägerin mit- tels "Qualified Domestic Relations Order" (QDRO) durchgeführt werden, wobei die amerikanische Vorsorgeinstitution, die F., mittels QDRO ange- wiesen werden soll, den entsprechenden Betrag anteilig auf die Anlagen des Vorsorgeplans zum Zeitpunkt der Übertragung aufzuteilen. Dies deckt sich im Wesentlichen mit den Anträgen der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. act. 201, 217), weshalb davon auszugehen ist, dass die Parteien diese Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überle- gung geschlossen haben (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO). 4.3. Die Vereinbarung muss weiter den gesetzlichen Vorgaben entsprechen (vgl. Art. 280 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend bestimmt sich der Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nach dem schweizerischen Recht, - 12 - d.h. nach Art. 122 ff. ZGB, was grundsätzlich auch für die Vorsorgegutha- ben des Beklagten in den USA gilt (vgl. E. 3.1 hiervor). In Anwendung von Art. 122 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZGB ist das Vorsorgeguthaben des Beklag- ten bei der F. in den USA in Höhe von USD 199'702.98, wie von den Par- teien vereinbart (vgl. Ziffer 2 der Vereinbarung vom 26./31. Januar 2023), somit hälftig, d.h. zu je USD 99'851.50, zwischen den Parteien zu teilen. Wo die Teilung tatsächlich oder rechtlich nicht möglich ist, kann dem be- rechtigten Ehegatten alternativ eine Entschädigung in Form einer Kapital- abfindung oder Rente im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB zugesprochen werden. Wie erwähnt, kann dies bei Vorsorgeguthaben im Ausland erfor- derlich sein, wo eine Teilung nach schweizerischem Recht im Ausland nicht anerkennungsfähig ist. Vorliegend sind zwar Vorsorgeguthaben des Be- klagten in den USA betroffen, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. 6.5 f. des angefochtenen Entscheids) scheint eine Anerkennung der hälftigen Teilung des Vorsorgeguthabens in den USA dennoch möglich: Beim "401(a) Retirement Plan" handelt es sich um einen Vorsorgeplan, der durch Beiträge des Arbeitgebers und/oder Arbeitnehmers während der Ar- beitstätigkeit finanziert wird (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Das amerikanische Recht kennt somit ein mit der schweizerischen 2. Säule vergleichbares Institut der beruflichen Vorsorge. Ausserdem folgt das hier einschlägige Recht des Bundesstaats T. bei der Teilung von Vorsorgeguthaben im Scheidungsfall dem Grundsatz der "gerechten Aufteilung", wobei häufig eine hälftige Teilung nach der "Time Rule Formula" erfolgt (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Eine hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens des Beklagten in den USA entspricht somit den Grundsätzen des amerikanischen Rechts. Dies deckt sich im Übrigen mit den Angaben der amerikanischen Rechts- anwältin der Klägerin, wonach ein schweizerisches Urteil betreffend die Teilung der Vorsorgeguthaben anerkannt werde, wenn daraus ein Vertei- lungsschlüssel oder zu überweisenden Betrag hervorgehe, wobei die hälf- tige Teilung dem amerikanischen Grundsatz der Vorsorgeteilung ("Time Rule Formula") entspreche (vgl. E. 2.3 hiervor; S. 3 der Berufung der Klä- gerin). Eine schweizerische Anordnung über die Teilung des Vorsorgeguthabens in den USA scheint vorliegend nicht nur möglich, sondern für den wirksa- men Vollzug der Aufteilung in den USA gar notwendig, da diese dem ame- rikanischen Recht untersteht. Die eigentliche Aufteilung setzt einen QDRO voraus, der Angaben über den auszuzahlenden Betrag bzw. über den Tei- lungsschlüssel zu beinhalten hat (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Da sich die Tei- lungsfrage vorliegend nach schweizerischem Recht bestimmt (vgl. E. 3.1 hiervor), bedarf es für die Ausstellung eines QDRO eines schweizerischen Urteils, das diesen Teilungsschlüssel festlegt. - 13 - Die Vereinbarung vom 26./31. Januar 2023 entspricht somit den gesetzli- chen Vorgaben nach Art. 122 ff. ZGB und ist damit auch nicht offensichtlich unangemessen (vgl. Art. 279 Abs. 1 und Art. 280 Abs. 1 lit. c ZPO). 4.4. Sind inländische Vorsorgeleistungen zu teilen, ist ausserdem eine Bestäti- gung der betroffenen Vorsorgeeinrichtung einzuholen, welche die Durch- führbarkeit der getroffenen Regelung gemäss Art. 22 ff. FZG und die Höhe der Guthaben bestätigt (Art. 280 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. BÄHLER, a.a.O., N. 3 und 9 zu Art. 280 ZPO), wobei auch eine Vereinbarung über ausländische Vorsorgeleistungen grundsätzlich genehmigungsfähig ist (vgl. BÄHLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 280 ZPO). Da es sich bei der F. um eine ausländische Vorsorgeeinrichtung handelt, ist diese Voraussetzung vorliegend geson- dert zu würdigen, da der eigentliche Vollzug der Aufteilung und damit die Durchführbarkeit dem amerikanischem Recht untersteht, und Art. 22 ff. FZG somit nicht anwendbar sind (vgl. E. 3.1 hiervor; vgl. BURRI/SUTTER- SOMM, a.a.O., N. 40 zu Art. 280 ZPO). Zwar fehlt es vorliegend an einer Durchführbarkeitsbestätigung der F., nach dem Gesagten entspricht die hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens in den USA mittels QDRO jedoch den amerikanischen Grundsätzen über die Teilung von Vorsorgeguthaben, womit sie anerkennungsfähig und durchführbar sein sollte (vgl. E. 4.3 hier- vor). 4.5. Zusammenfassend sind Ziffern 2 und 3 der Vereinbarung vom 26./31. Ja- nuar 2023 zu genehmigen und die Vorsorgeguthaben des Beklagten bei der F. in den USA in Höhe von USD 199'702.98 (Beilage der Klägerin zur Hauptverhandlung vom 1. Februar 2022; enthaltend auch die detaillierten Angaben) hälftig, d.h. zu je USD 99'851.50, zwischen den Parteien zu tei- len. Die Berufung erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. 5. Die Verteilung der Prozesskosten im Zivilverfahren bestimmt sich grund- sätzlich nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens (vgl. Art. 106 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von den Verteilungs- grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, beispielsweise in familienrechtlichen Verfahren (lit. c). Vorliegend dringen beide Parteien mit ihrer Berufung durch. Die obergerichtliche Entscheidge- bühr ist, wie von den Parteien beantragt (vgl. Antrag 3 der Berufung des Beklagten und Antrag 3 der Berufung der Klägerin), dem Beklagten aufzu- erlegen. Diese ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 7 Abs. 4 und 6 i.V.m. § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 VKD) und wird mit den von den Parteien ge- leisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 1'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO), sodass der Beklagte der Klägerin Fr. 1'000.00 zu ersetzen - 14 - hat. Die Parteikosten sind entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien wettzuschlagen. Das Obergericht beschliesst: Die Sistierung des Berufungsverfahrens wird aufgehoben. 6. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 6.2 des Entscheids des Bezirksgerichts Brugg vom 15. November 2022 aufgehoben und wie folgt abgeändert: 6.2 Das Guthaben des Beklagten in Höhe von USD 199'702.98 (per tt.mm.jjjj), bestehend aus einem Guthaben von USD 142'174.84 ([...]) und einem Gut- haben von USD 57'528.14 ([...]), bei der F. in den USA wird zwischen den Parteien hälftig, d.h. zu je USD 99'851.50, geteilt. 1.2. Die Ziffern 2 und 3 der Vereinbarung vom 26./31. Januar 2023 werden rich- terlich genehmigt. Sie lauten wie folgt: " 2. Die Parteien vereinbaren die hälftige Teilung des Guthabens des Eheman- nes in den USA bei der F., per tt.mm.jjjj. Die Teilung wird durch Übertra- gung des Anteils der Ehefrau von USD 99'851.50 "as a lump sum" auf ihren eigenen Namen mittels eines "Qualified Domestic Relations Order (QDRO)" durchgeführt. Dieser Betrag wird nicht um Gewinne und Verluste bereinigt. 3. Im Hinblick auf das Verfahren in den USA bzw. die Teilung gemäss Ziff. 2 hiervor vereinbaren die Parteien was folgt: 3.1. Der "Qualified Domestic Relations Order (QDRO)" soll die kontoführende Institution, die F., anweisen, den Betrag gemäss Ziff. 2 hiervor anteilig auf alle Anlagen des 401(A) zum Zeitpunkt der Übertragung aufzuteilen. 3.2. Die Ehefrau ist berechtigt, die erforderlichen Dokumente bei einer Stelle ihrer Wahl übersetzen zu lassen. 3.3. Der Ehemann verpflichtet sich, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Aufteilung seiner Guthaben bei der F. zur Hälfte zu tragen und auf erste - 15 - Aufforderung hin zu kooperieren, und insbesondere die notwendigen Un- terlagen bereitzustellen. 3.4 Der Ehemann ermächtigt hiermit die Ehefrau ausdrücklich, sämtliche not- wendigen Auskünfte und Unterlagen alleine und ohne weitere Zustimmung seinerseits einzuholen. Die Ehefrau informiert und dokumentiert den Ehe- mann über die eingeholten Auskünfte und Unterlagen. 3.5 Der Ehemann tätigt keine Bezüge von seinem Guthaben bei der F. bis zur Übertragung. Im Widerhandlungsfall wird er gegenüber der Ehefrau er- satzpflichtig. " 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 1'000.00 verrechnet, womit der Beklagte der Klägerin Fr. 1'000.00 zu bezahlen hat. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 95'854.40. - 16 - Aarau, 13. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Brunner Altwegg