Diese Entschädigung wird vom unterliegenden Kläger zurückgefordert. 2. 2.1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. 2.2. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, gutgeheissen und ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. - 17 - 3. 3.1. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.00 werden einstweilen auf die Staatskasse genommen.