3. 3.1. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Laufenburg wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Klägers für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'311.75 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom unterliegenden Kläger zurückgefordert, sobald er dazu in der Lage ist. 3.2. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Laufenburg wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'286.20 auszurichten.