Insoweit die Beklagte mit Berufung beantragt, der Kläger sei zur Bezahlung ihrer Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Honorarnote zu verurteilen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Die Höhe der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigungen wurde von keinem der unentgeltlichen Rechtsbeistände angefochten.