Die Beklagte dringt mit ihrer Berufung und damit mit ihrem erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung der Klage durch. Aufgrund der dem Kläger erstinstanzlich gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Kläger ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).