Die dem unterliegenden Kläger gewährte unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die obsiegende Beklagte (Art. 118 Abs. 3 ZPO; Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Da der obsiegenden Beklagten ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist und die Parteientschädigung beim unterliegenden Kläger voraussichtlich nicht einbringlich ist, ist die Obergerichtskasse anzuweisen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beklagten eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'000.00 (siehe dazu oben) auszurichten (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Diese Entschädigung ist vom unterliegenden Kläger zurückzufordern (Art.