Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Klägers für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 auszurichten (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Diese Entschädigung ist vom Kläger zurückzufordern, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).