Angesichts der im Streit liegenden Frage, ob veränderte Verhältnisse die Abänderung der Unterhaltsersatzrente rechtfertigen, ist praxisgemäss von einer Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT) auszugehen. Unter Berücksichtigung des üblichen Abzugs für die fehlende Verhandlung von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT), des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie für vor dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen geltenden Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'000.00. Nach der Berufung bzw. Berufungsantwort war der Schriftenwechsel abgeschlossen.